Probleme

Das Interesse an der Entwicklung ehemaliger Bahntrassen in den Regionen ist meist vorhanden, scheitert aber allzu oft an unzureichender Zusammenarbeit der Kommunen und nicht zuletzt der Unkenntnis fehlender Entwicklungs- und Fördermöglichkeiten solcher Projekte.

Vorab-Check

Zusammenarbeit

Es ist wichtig, die Verantwortlichen der Regionen in den  Behörden, in der Politik und der Privatwirtschaft aber auch bei den Bürgern entlang der ehemaligen Bahntrassen für ein Projekt „Radtrasse“ zu gewinnen.

kommunalpolitische Voraussetzungen

Die Gemeinden (besser die Zweckgemeinschaften) müssen ihr Interesse am Erwerb der stillgelegten Bahnstrecke bei der Deutschen Bahn AG bekunden. Danach kann wie unten näher benannt des Verfahren der Prüfung und letztendlich bestenfalls der Kauf der Strecke erfolgen. Hierbei ist es Verhandlungssache, in welchem Zustand die Strecke übergeben wird. Wegen der schwer zu kalkulierenden Kosten für die Entsorgung von kontaminierten Schwellen und des aufwändigen Rückbaus der Schienen, ist es oftmals günstiger, die Trasse reduziert auf das Schotterbett zu übernehmen. Das verteuert zwar den Kaufpreis, bewahrt aber ggf. vor unvorhergesehenen Kosten. Ebenso nicht außer Acht gelassen werden darf der Aufwand durch das evtl. Entfernen von Bäumen und Sträuchern auf den ehemaligen Gleisen. Mehr lesen >>


Das Grundeigentum ist die Voraussetzung für die Beantragung öffentlicher Fördermittel. Wichtig: Der Grunderwerb ist nicht förderfähig!

Ablauf

Ihren Antrag am Erwerb stillgelegter Bahnstrecken richten Interessenten an die Deutsche Bahn AG - DB Services Immobilien GMBH (Ansprechpartner siehe hier).

Oder sie wenden sich an das Zentrale Kundenmanagement per e-Mail unter immobilien(at)bahn.de oder per Telefon unter 069-265 54810. Unbedingt die vollständige Adresse sowie eine Rufnummer für Rückfragen angeben!

Folgende Anlagen sind beizufügen: ein Lageplan mit Kennzeichnung der gewünschten Fläche und (wenn bekannt) Angabe der Flurstücke sein. Ebenfalls sollte eine Kaufpreisvorstellung enthalten sein.

Eigentümer der Bahnanlagen

Eigentümer der Trassen-Grundstücke können neben den Töchtern der Deutschen Bahn AG (Organigramm der Bahn) noch das Bundeseisenbahnvermögen (BEV) oder Dritte sein. BEV-Flächen werden, sofern sie veräußerbar sind, direkt durch das BEV veräußert. Der Vertrieb der DB Services gibt einen Zwischenbescheid zu ggf. abweichenden Eigentumsverhältnissen und zur Prüfung der Verfügbarkeit (s.u.).

Wenn der Deutschen Bahn AG ein begründetes Kaufinteresse vorliegt bzw. wenn dieses wirtschaftlich erscheint, erfolgt die Prüfung auf Entbehrlichkeit für den Eisenbahnbetrieb im Rahmen des sog. 10-Stufen-Verwertungsprozesses (10-SVP). Dieser beinhaltet kurz gefasst:

Prüfdauer

Aufgrund der Vielzahl der erforderlichen Maßnahmen und je nach Größe und Beschaffenheit der Fläche kann die gesamte Prüfung bis zu einem Jahr und besonders bei Strecken auch länger dauern.  Zur Realisierung des erhöhten Anfrageaufkommens wurde das konsensuale Verfahren entwickelt. Das gesamte Verfahren gewährleistet einen zielgerichteten Einsatz der vorhandenen Ressourcen.
Aufbauend auf diesen Unterlagen werden die Vertragsverhandlungen aufgenommen:

Das Konsensuale Verfahren
Kommunale Bedarfsabfrage

planungsrechtliche Bedingungen

Eine Stilllegung von Eisenbahntrassen nach §11 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) wird durch die DB AG beim Eisenbahnbundesamt (EBA) beantragt.
http://bundesrecht.juris.de/aeg_1994/__11.html

Die Strecke wird vom Bestandsnetz der DB AG abgebunden (z.B. Weichen werden körperlich stillgelegt, setzen eines Gleisendabschlusses), evtl. wird der Rückbau vorgenommen oder durch den Käufer selbst veranlasst. Zu beachten ist der §18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG).
http://bundesrecht.juris.de/aeg_1994/__18.html
 
Trotzdem bestehen für die DB AG Pflichten hinsichtlich der Verkehrssicherung von Eisenbahnkreuzungen (Straßen, Brücken) – die Schwierigkeit dabei ist die Frage nach den Straßenbaulastträgern, die ebenfalls von den Kreuzungen betroffen sind.

Freistellung der Bahnstrecke

Erst nach erfolgter Stilllegung (§11 AEG) und körperlicher Trennung (§18 AEG) kann die Freistellung von Bahnbetriebszwecken durch das EBA erfolgen. Antragsteller können der Eigentümer, das Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) oder die Gemeinde auf dessen Gebiet sich die Fläche befindet sein. In der Regel wird im Kaufvertrag die Kostenübernahme durch den Käufer vereinbart (EBA-Gebühr dafür derzeit ca. 200 € zzgl. der Kosten für Antragstellung). Mit der Freistellung von Bahnbetriebszwecken geht die Fläche in die kommunale Planungshoheit über.
Rechte und Pflichten werden im Kaufvertrag geregelt.  Die Freistellung von Bahnbetriebszwecken regelt nicht die Aufhebung der Eisenbahnkreuzungen (s.o.), siehe hierzu Eisenbahnkreuzungsgesetz (§ 14a).
http://bundesrecht.juris.de/ebkrg/__14a.html